I. ALLGEMEINES
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe unserer Waren an den Käufer.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche und gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel und Urkundenprozess sowie das gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Verkäufers bzw. das für ihn örtlich zuständige Gericht.
3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Verkäufer die schriftliche Auftragsbestätigung zugesandt hat. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben des Angebotes bzw. Auftrages.
II. PREISE
1. Die Preise verstehen sich rein netto ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zu diesen Preisen treten etwaige, am Tag der Lieferung auf behördliche Anordnung beruhende Preiserhöhungen, umlagefähige Steuern sowie eventuelle Teuerungs – oder Mindermengenzuschläge.
2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Transport der Waren sowie Zollkosten gehen zu Lasten und Risiko des Käufers.
3. Abweichende Preisstellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
III. ZAHLUNSBEDINGUNGEN
1. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
3. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Ware. Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen Bankzinsen, mindestens in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Darüberhinaus gehen die Mahngebühren -mindestens € 7,50-ab der 2. Mahnung -zu Lasten des Käufers. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein gerichtlicher Titel vorliegt.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt , dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
6.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware -einschl. etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet den Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Käufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer , Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche , die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
13. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach bzw. missachtet die sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Erfolgt nicht sofortige Zahlung, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und der Verkäufer ist berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehende Kosten trägt der Käufer!
14. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
V. LIEFERBEDINGUNGEN
1. Angegebene Lieferfristen können nur „ca.“ angegeben werden. Der Käufer kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfrist um mehr als 3 Monate überschritten ist. Im übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Kaufvertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Lieferung vom Käufer eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Etwa entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen vor, soweit sich der Kaufgegenstand nicht grundlegend verändert. Dies ergibt sich auch dann, wenn dies auf Grund gesetzlicher oder ähnlicher Vorschriften erforderlich ist.
VI. ABNAHME DES KAUFGEGENSTANDES
Der Käufer ist verpflichtet, sofort nach Erhalt des Kaufgegenstandes diesen auf Qualität und Quantität zu prüfen. Entspricht der Kaufgegenstand nicht dem vereinbarten Liefervertrag, so hat der Käufer innerhalb von 3 Tagen des Einganges des Kaufgegenstandes den Verkäufer zu benachrichtigen. Spätere Reklamationen werden nicht mehr anerkannt. Bei Lieferungen ab Werk hat der Käufer Transportschäden sofort der Spedition oder dem Transporteur zu melden und seine Schadenersatzansprüche gelten zu machen. Bei Postsendungen sollte generell eine Schadensfeststellung durch die Post erfolgen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
2. Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall, wenn der Kaufgegenstand von unbefugter oder fremder Seite verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich beim Verkäufer schriftlich erhoben werden.