I. Allgemeines
- Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Verkäufe unserer Waren an den Käufer.
- Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verkäufers bzw. das für ihn örtlich zuständige Gericht.
- Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung des Verkäufers. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
- Die Bestellung des Käufers gilt erst dann als angenommen, wenn der Verkäufer die schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung übersandt hat oder die Lieferung ausführt.
- Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben des Angebots, der Auftragsbestätigung und etwaigen individuell getroffenen Vereinbarungen.
- Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus dem Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
II. Preise
- Die Preise verstehen sich rein netto ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zu diesen Preisen treten etwaige, am Tag der Lieferung auf behördlicher Anordnung beruhende Preisänderungen, umlagefähige Steuern sowie vereinbarte Teuerungs- oder Mindermengenzuschläge.
- Kosten der Transportversicherung, Verladung, Transport der Waren sowie Zölle, Abgaben und sonstige Einfuhrkosten gehen – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu Lasten des Käufers.
- Abweichende Preisstellungen bedürfen der schriftlichen oder textlichen Bestätigung des Verkäufers.
III. Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt angenommen. Sämtliche Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
- Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
- Mahnkosten können ab Verzugseintritt in angemessenem Umfang berechnet werden, soweit diese tatsächlich entstanden sind.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass hieraus Verpflichtungen für diesen entstehen. Der Verkäufer erwirbt Eigentum an der neuen Sache; bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer übergehen.
- Die Befugnisse des Käufers zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran Miteigentum erlangt, steht ihm die Forderung anteilig zu.
c) Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.
- Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unverzüglich unter Angabe des Pfandgläubigers zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und versichert sie gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Diebstahl und Wasserschäden in angemessenem Umfang.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten bestehen, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird der gesamte offene Rechnungsbetrag sofort fällig, soweit gesetzlich zulässig. Erfolgt keine unverzügliche Zahlung, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
V. Lieferbedingungen
- Angegebene Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
- Die Lieferfrist beginnt erst mit vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Ausführungsfragen sowie nach Eingang vereinbarter Vorauszahlungen. Verlangt der Käufer nachträglich Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
- Der Verkäufer behält sich Konstruktions-, Material- und Ausführungsänderungen vor, soweit diese dem Käufer zumutbar sind und der Vertragsgegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
- Erfolgt die Lieferung auf Europaletten (EPAL/EUR) oder sonstigen tauschfähigen Ladungsträgern, hat der Käufer diese bei Anlieferung Zug um Zug in gleicher Anzahl sowie in tauschfähigem, unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Unterbleibt der Tausch ganz oder teilweise oder werden nicht tauschfähige Ladungsträger zurückgegeben, ist der Verkäufer berechtigt, die betreffenden Paletten oder Ladungsträger zum jeweils im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung ausgewiesenen Satz gesondert zu berechnen.
VI. Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
- Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
- Bei Lieferungen ab Werk hat der Käufer Transportschäden unverzüglich gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur zu rügen und zu dokumentieren.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten.
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer VI ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Gewährleistung entfällt, soweit der Käufer oder Dritte ohne Zustimmung des Verkäufers Änderungen an der Ware vornehmen und hierdurch die Mangelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
VIII. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
